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Arbeitslosenversicherung
Alle Personen, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Beamte, Soldaten, und Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht versicherungspflichtig.
Seit dem 1.2.2006 ist die Arbeitslosenversicherung aber auch Personen geöffnet, die einen Angehörigen pflegen, oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, bzw. eine Beschäftigung außerhalb der EU oder assoziierten Staat ausüben. Diese Personengruppen können sich in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichern, wenn sie die Vorversicherungszeit erfüllen. Wird ein in der Arbeitslosenversicherung Versicherter arbeitslos, so erbringt die Arbeitslosenversicherung Leistungen in Form von der Zahlung von Arbeitslosengeld und der Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung.
Seit 01. Januar 2007 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 4,2 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage. Zuvor betrug der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung noch 6,5 Prozent. Der Beitragssatz von 6,5 Prozent bestand dabei seit 1993. Wobei die in 2007 vorgenommene Absenkung die erste Absenkung des Beitragssatzes in der Geschichte der jüngeren Geschichte der Arbeitslosenversicherung ist. Seit 1980/1981, wo der Beitragssatz 3,0 Prozent betrug, war hingegen ein stetiger Anstieg zu verzeichnen. Seine Spitze erreichte der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung dabei im April 1991 mit 6,8 Prozent, wobei 1992 der Beitragssatz auf 6,3 Prozent gesenkt, aber 1993 wieder auf 6,5 Prozent angehoben wurde.
Als Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Arbeitslosenversicherung gilt in der Regel das Arbeitsentgelt des Beschäftigten. Die Beiträge werden dabei zusammen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern an die Krankenkassen gezahlt. Die Krankenkassen leiten die für die Arbeitslosenversicherung bestimmten Versicherungsbeiträge anschließend dann an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
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